Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 106 Aktienrisikountermodul
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/106#abs-1 (1) Das Aktienrisikountermodul schließt eine symmetrische Anpassung des Faktors im Szenario für Aktienanlagen ein, der das Risiko aus Veränderungen des Aktienkursniveaus erfasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/106#abs-2 (2) Die Anpassung der gemäß § 100 Absatz 3 kalibrierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts dieses Indexes berechnet. Der gewichtete Durchschnitt wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der für alle Versicherungsunternehmen gleich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/106#abs-3 (3) Die Anpassung darf nicht zu einem Faktor im Szenario für Aktienanlagen führen, der mehr als 10 Prozentpunkte über oder unter dem Standardfaktor für Aktienanlagen liegt.
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